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Autor Thema: Blinker Kontrollleuchte für Anhänger unzuverlässig  (Gelesen 2448 mal)

Offline Housil

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Re: Blinker Kontrollleuchte für Anhänger unzuverlässig
« Antwort #15 am: 14. April 2012, 13:37 »
Bei meinem blinkt es sogar nur auf einer Seite mit obwohl alle Lichter gehen...
Gruß
Olli

Offline Lillifee

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OT: Sperrmüll
« Antwort #16 am: 15. April 2012, 11:31 »
Zitat von: Lillifee
Muß jetzt aber erst einmal den Sperrmüll wegfahren




Fehlt nur noch der Personenbeförderungs-Schein ;).

Offline Housil

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Re: OT: Sperrmüll
« Antwort #17 am: 25. April 2012, 03:17 »
Zitat von: Lillifee



Fehlt nur noch der Personenbeförderungs-Schein ;).


Hab ich
Gruß
Olli

Offline Lillifee

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Doppel-OT: Sperrmüll + Personenbeförderung
« Antwort #18 am: 25. April 2012, 06:43 »
Ich wollte das grundsätzlich einmal wissen deshalb habe ich mich etwas schlau gemacht: Personenbeförderungsschein langt nedd.

Wen's auch interessieren sollte:
Zitat von: "StVO"
§21 Personenbeförderung

(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
[...]
5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
[...]
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.


In dem Zusammenhang ein recht aufschlußreicher Thread: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=51724 (Da diskutiert offensichtlich auch ein Polizist mit)