Nicht undelikat, sollte man meinen. 200 ¤, und er wollte das Doppelte haben -))
Unterstellt, man könne darlegen, daß der Vertrag mit diesem Preis auch geschlossen worden wäre, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt worden wäre, dann könnten mit Aussicht auf Erfolg Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, weil dann im Zweifel eine "Ohne-Rechnungs-Abrede" nur als solche nichtig wäre, nicht aber der Vertrag im Ganzen (vgl. BGH - VII ZR 42/07 -).
Wenn sich nun jemand findet, der bei der Auftragserteilung dabei war, und bestätigen kann, daß vereinbart war, die Ilse komplett zu strahlen, und nicht nur den Lack zu mattieren, darüberheinaus, daß 200 ¤ vereinbart waren, und nur auf die Rechnung verzichtet werden sollte, obendrein, daß jene 200 ¤ in barem Gelde übergeben wurden, empfehle ich den Gang zum lokalen Advokaten, umsomehr, wenn auch Rechtsschutz vorhanden ist.
Netten Abend, Markus